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Oberstes Gericht stoppt Wahlrecht für Eingebürgerte nach der Ley de nietos

Der Tribunal Supremo hält die Aussetzung des Wahlrechts für nach der Ley de nietos Eingebürgerte aufrecht – auch für die Wahlen am 29. November 2026.

Der Tribunal Supremo hat am 12. Oktober 2026 die einstweilige Aussetzung des aktiven Wahlrechts für Personen bestätigt, die über eine Verwaltungsvorschrift zur Ley de nietos die spanische Staatsangehörigkeit erhalten haben. Betroffen sind Eintragungen im Censo de Residentes Ausentes (CERA) für die am 29. November 2026 angesetzten Wahlen; der einschlägige Zensus schließt nach Gerichtsangaben am 12. Oktober.

Die Sección Cuarta der Sala de lo Contencioso-Administrativo wies den Antrag der Abogacía del Estado zurück, die im September verhängte Maßnahme aufzuheben. Die Entscheidung fiel mehrheitlich; eine der sechs Richterinnen legte ein Sondervotum vor. Zuvor hatten Iustitia Europa und Vox gegen Entscheidungen der Junta Electoral Central geklagt und beantragt, die Eintragungen von neu Eingebürgerten im Auslandsregister zu stoppen.

Die Maßnahme ist ausdrücklich vorläufig. Sie betrifft nicht die Wirksamkeit der Staatsangehörigkeit, sondern ausschließlich die wahlrechtlichen Eintragungen und deren Auswirkungen auf den CERA. Nach Gerichtsangaben steht die Entscheidung unter dem Vorbehalt des Hauptsacheverfahrens.

Als Begründung verwiesen die Mehrheitsrichter auf die außergewöhnliche Größenordnung und Dynamik der Neueintragungen, die Transparenz und Vertrauen in den Wahlprozess beeinträchtigen könnten, sofern sie ohne vertiefte Prüfung bestehen blieben. Staatsanwaltschaft und Abogacía del Estado hatten demgegenüber argumentiert, die Aufrechterhaltung der Eilsperre sei angesichts der „unmöglichen“ materiellen Prüfung fast 170.000 Einzelfälle unverhältnismäßig. Nach im Verfahren genannten Verwaltungsdaten betrug die Zahl der Betroffenen zum Stichtag 1. August 2026 rund 163.020.

Die jetzige Entscheidung bedeutet praktisch, dass neu Eingetragene oder Antragstellende, die über die Ley de nietos Spanier wurden, vorerst nicht am Auslandswahlverfahren teilnehmen können. Sie verändert damit den potenziellen Umfang des Wahlkörpers für den 29. November 2026 und schärft die Auseinandersetzung zwischen Verfahrenssicherheit und Grundrechten.

Politische Reaktionen wurden umgehend laut. Regierungsvertreter betonten das Grundrecht auf politische Teilhabe spanischer Staatsbürger im Ausland und forderten eine schnelle Klärung in der Hauptsache. Vertreter der Beschwerdeführer verwiesen hingegen auf die Notwendigkeit verlässlicher Register, bevor ein erweiterter Wählerkreis zugelassen werde. Diese Bewertungen sind politische Einschätzungen; die gerichtliche Anordnung bleibt davon unberührt.

Unabhängig vom Ausgang im Hauptverfahren bleibt festzuhalten: Die Aussetzung zielt auf das Wahlverzeichnis und die Modalitäten der Eintragung – nicht auf den Status der Betroffenen als spanische Staatsangehörige.

Redakteurin: Mira Cadena (Artikel mit KI-Unterstützung).

Quellen

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