Der Oberste Gerichtshof Spaniens (Tribunal Supremo) hat am 8. September 2026 per Eilbeschluss vorläufig das Wahlrecht jener im Ausland lebenden Personen ausgesetzt, die die spanische Staatsbürgerschaft nach der sogenannten Ley de nietos der Ley 20/2022 (Ley de Memoria Democrática) erhalten haben, ohne gegenüber der zuständigen Konsularbehörde das Exil oder die Verfolgung ihrer Vorfahren nachzuweisen. Die Maßnahme wirkt über das Auslandsregister Censo Electoral de Residentes Ausentes (CERA), in das die Betroffenen für die Stimmabgabe aus dem Ausland eingetragen werden.
Der Beschluss gilt bis zur Entscheidung in den Hauptsachenverfahren. Er ändert nicht den Status der Einbürgerung, begrenzt aber vorläufig die Ausübung des Wahlrechts aus dem Ausland. Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz hatten unter anderem Vox und die Vereinigung Iustitia Europa gestellt. Beide verwiesen auf mögliche Unregelmäßigkeiten bei CERA‑Eintragungen im Zusammenhang mit der Anwendung der Ley de nietos.
Die Junta Electoral Central hatte bereits am 16. Juli 2026 zusätzliche Informationen zur praktischen Handhabung der Ley de nietos angefordert, die laufende Erstellung des CERA jedoch nicht gestoppt. In den Stellungnahmen zum Eilverfahren sprachen sich sowohl die Fiscalía General del Estado als auch die Abogacía del Estado dagegen aus, das Wahlrecht pauschal zu sperren. Die Regierung kritisierte den Beschluss und betonte, eine rechtmäßige Einbürgerung begründe grundsätzlich die zugehörigen bürgerlichen Rechte.
Im Kern dreht sich der Streit um die Auslegung der Voraussetzungen der Ley de Memoria Democrática: Wer sich auf die Ley de nietos beruft, muss belegen, dass Vorfahren zwischen dem 18. Juli 1936 und dem 28. Dezember 1978 aus politischen, ideologischen oder Glaubensgründen ins Exil gingen oder verfolgt wurden. Umstritten ist, welche Belege genügen und wie Konsulate diese prüfen. Der Tribunal Supremo bezeichnete die Sperre als vorsorglich, um die Integrität des Wahlregisters zu sichern, bis die Rechtsfragen geklärt sind.
Eine endgültige Entscheidung fällt in den anhängigen Hauptverfahren. Bis dahin bleiben CERA‑Eintragungen, die auf der Ley de nietos beruhen und keinen anerkannten Exilnachweis enthalten, für die Stimmabgabe ausgesetzt. Für Betroffene bedeutet dies, dass sie bis zur Klärung nicht aus dem Ausland wählen können, während bereits anerkannte und geprüfte Eintragungen unverändert gültig bleiben.
Redakteurin: Mira Cadena (Artikel mit KI-Unterstützung).