Das Tribunal Superior de Justicia de Madrid hat eine der zwei Disziplinarbeschwerden gegen den Untersuchungsrichter Juan Carlos Peinado ohne Sanktion abgeschlossen. Die geschäftsführende Präsidentin des Gerichts, Aurora de la Cueva, verneinte eine disziplinarrechtlich relevante Verfehlung in einer Passage, in der Peinado die hypothetische Möglichkeit erwähnte, die Polizeischutzkräfte von Begoña Gómez könnten eine Flucht begünstigen. Die Formulierung sei „wenig delikat“, aber zu unbestimmt, um einen Tatbestand zu erfüllen, der nach dem Gesetz des Consejo General del Poder Judicial sanktionierbar wäre.
Gegenstand der nun beendeten Vorprüfung war ein Beschluss, mit dem im Juni 2026 der Passentzug für Begoña Gómez angeordnet worden war. Diese Begründungspassage hatte Beschwerden, darunter aus Polizeikreisen, ausgelöst. Der Fall gelangte Ende Juli 2026 vom Consejo General del Poder Judicial an das Madrider Obergericht. Dieses betonte in seiner Entscheidung die enge Auslegung disziplinarischer Normen: Abstrakte, hypothetische Zuschreibungen ohne hinreichende Konkretisierung trügen eine Sanktion nicht. Zugleich stellte das Gericht klar, dass die disziplinarische Beurteilung von der strafprozessualen Tätigkeit zu trennen sei.
Unabhängig davon bleibt eine zweite, ebenfalls vom Richterrat übermittelte Beschwerde wegen eines möglichen Verzugs bei der Bearbeitung („retraso en la tramitación“) anhängig. Über sie hat das Tribunal Superior de Justicia de Madrid noch nicht entschieden. Ob daraus ein förmliches Disziplinarverfahren erwächst, ist offen. Der betroffene Richter befindet sich nach Gerichtsangaben in der Schlussphase seiner Dienstzeit.
Die nun verworfene Rüge bezog sich ausschließlich auf Wortwahl und Begründungstiefe im genannten Verfahren. Das Gericht verwies darauf, dass Disziplinarsanktionen voraussetzen, dass die Pflichtwidrigkeit konkretisiert und rechtlich eindeutig zugeordnet werden kann. Daran fehle es hier. Der Vorprüfungsvorgang („diligencia informativa“) wurde daher eingestellt.
Das Verfahren gegen Begoña Gómez vor den ordentlichen Gerichten bleibt von der Entscheidung unberührt. Der Beschluss des Madrider Obergerichts ändert nichts an den damals verfügten Auflagen, sondern betrifft allein die disziplinarrechtliche Bewertung der Richteräußerung. Weitere Schritte in der noch offenen Beschwerdesache liegen nun bei der Gerichtsleitung des Tribunal Superior de Justicia de Madrid und erfolgen nach Prüfung der Aktenlage.
Redakteur: Phillipe Schmidt-Araguin (Artikel mit KI-Unterstützung).