Die Sala de lo Contencioso-Administrativo des Tribunal Superior de Justicia de Castilla y León hat am 28. August 2026 die Junta de Castilla y León und deren Versicherer Relyens zur Zahlung von 28.000 Euro an einen Patienten des Complejo Asistencial de Ávila verurteilt. Die Kammer stellte eine Verletzung der lex artis fest und gab damit einer Schadensersatzklage teilweise statt.
Nach den gerichtlichen Feststellungen wurde der Mann am 15. Juni 2023 planmäßig einer laparoskopischen Entfernung der Gallenblase unterzogen. Beim Verschluss der Zugangsöffnung wurde ein Abschnitt des Jejunums versehentlich mitgefasst, was zu einer Einengung, ischämischen Schädigung und schließlich zu einer Perforation des Dünndarms führte. Am 16. Juni 2023 musste der Patient notfallmäßig reoperiert werden. Dabei stellten die Chirurgen eine fäkale Bauchfellentzündung sowie eine ausgeprägte ischämische Schädigung des Jejunums fest und resezierten etwa 25 Zentimeter des betroffenen Darmabschnitts. In der Folge war eine Behandlung auf der Intensivstation erforderlich, unter anderem wegen eines septischen Schocks.
Der Betroffene hatte ursprünglich 62.240,33 Euro verlangt, nachdem die Verwaltung seine vorherige Forderung durch ausbleibende Antwort abgewiesen hatte. Die Richterinnen und Richter bejahten die Haftung dem Grunde nach: Die Verletzung der fachlichen Standards beim Verschluss des Operationszugangs sei das wesentliche ursächliche Moment für die schweren Komplikationen gewesen. Zugleich hielt das Gericht fest, dass das medizinische Team nach Eintritt der Komplikationen zeitnah und fachgerecht handelte. Vor diesem Hintergrund setzte die Kammer die Entschädigung auf 28.000 Euro fest.
Adressaten der Zahlung sind die autonome Verwaltung und deren Haftpflichtversicherer Relyens; die Leistung ist gemeinsam zu erbringen. Der Fall betrifft einen Eingriff im Complejo Asistencial de Ávila und damit den öffentlichen Gesundheitsdienst in Castilla y León. Angaben zur Rechtskraft der Entscheidung oder zu etwaigen Rechtsmitteln lagen zunächst nicht vor.
Mit dem Urteil präzisiert das Gericht erneut die Anforderungen an die lex artis in der öffentlichen Versorgung: Fehler im technischen Ablauf eines planbaren Eingriffs begründen grundsätzlich eine Haftung der Verwaltung, auch wenn das nachgelagerte klinische Management angemessen war. Für betroffene Einrichtungen und Versicherer verdeutlicht die Entscheidung die finanzielle Relevanz seltener, aber folgenreicher Komplikationen routinemäßiger Operationen.
Redakteurin: Mira Cadena (Artikel mit KI-Unterstützung).