Die Fiscalía Provincial de Madrid hat den Untersuchungsrichter Juan Carlos Peinado in einem am 20. September 2026 datierten Schreiben für sein Vorgehen im Verfahren gegen Begoña Gómez gerügt. Nach Darstellung der Staatsanwaltschaft war die audiencia preliminar am 8. September 2026 so knapp angesetzt, dass Verfahrensbeteiligte faktisch übergangen wurden. Wörtlich hält die Behörde fest, es sei „nicht wünschenswert und nicht akzeptabel, über die Professionellen hinwegzugehen“. Zugleich spricht sich die Staatsanwaltschaft dagegen aus, die Ansetzung der Anhörung wegen formeller Mängel aufzuheben.
Der Anlass der Intervention stammt aus einer Beschwerde der Verteidigung von Cristina Álvarez, einer Assistentin von Gómez, die bemängelt hatte, sie habe an der letzten prozessualen Station vor Abschluss der Ermittlungen nicht persönlich teilnehmen können. Die Staatsanwaltschaft bestätigt in ihrem Vermerk, dass Richter Peinado Fristen verkürzt und die Vorladung zur audiencia preliminar „exprés“ veranlasst habe. Das sei „ungewöhnlich“ und zeige „geringe Sensibilität“ für die übrigen Beteiligten. Dennoch sieht die Behörde die Schwelle für eine Aufhebung der Anordnung nicht überschritten, weil die Strafprozessordnung dem Gericht bei der Terminierung einen gewissen Ermessensspielraum lasse und eine physische Präsenzpflicht in diesem Stadium nicht zwingend sei.
Sachlich bekräftigt die Staatsanwaltschaft, dass sie bereits während der Untersuchung keine tragfähigen Anhaltspunkte für bestimmte strafbare Handlungen gesehen habe. Der nun veröffentlichte Vermerk ändert daran nichts: Er richtet sich nicht gegen den Fortgang des Verfahrens als solches, sondern gegen die Art und Weise, wie der Richter die letzte Phase der Instruktion terminierte und kommunizierte. Die Entscheidung, den Rechtsbehelf der Verteidigung abzuweisen, wird mit Verfahrensökonomie und der Bindung an die gesetzlichen Rahmenbedingungen begründet.
Der zeitliche Kontext ist auch institutionell bedeutsam: Juan Carlos Peinado verabschiedete sich planmäßig in den Ruhestand; seine Versetzung ist im Boletín Oficial del Estado mit Wirksamkeit zum 27. September 2026 veröffentlicht. Damit verbleibt das Verfahren zur weiteren Behandlung bei der zuständigen Instanz. Der Vermerk der Staatsanwaltschaft dokumentiert eine doppelte Linie: inhaltliche Zurückhaltung bei der Bewertung möglicher Straftaten und deutliche formale Kritik an der Verfahrensführung des Richters. Ob Gerichte diese Hinweise in den nächsten Schritten aufgreifen, ist offen und eine Frage der kommenden Beschlüsse.
Die Rüge richtet sich ausdrücklich an das Gericht, nicht an die Parteien. Sie zielt darauf, Verfahrensrechte der Beteiligten zu schützen und zugleich den Fortgang des Verfahrens zu sichern – ein Balanceakt, der in Madrid aufmerksam verfolgt wird.
Redakteur: Phillipe Schmidt-Araguin (Artikel mit KI-Unterstützung).