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Staatsanwaltschaft ficht dritten Vollzugsgrad für Henri Parot als verfrüht an

Die Fiscalía de la Audiencia Nacional hat den vom Gobierno Vasco gewährten tercer grado für Henri Parot angefochten. Sie hält die Einstufung in den halboffenen Vollzug derzeit für verfrüht.

Die Fiscalía de la Audiencia Nacional hat beim Juzgado Central de Vigilancia Penitenciaria Beschwerde gegen die Entscheidung der Consejería de Justicia des Gobierno Vasco eingelegt, den ehemaligen ETA-Funktionär Henri Parot in den dritten Vollzugsgrad (tercer grado) zu überführen. Die Staatsanwaltschaft bezeichnet die Einstufung als verfrüht und beantragt, den Beschluss zu überprüfen und dessen Wirkung gegebenenfalls auszusetzen.

In ihrem Schriftsatz erkennt die Fiscalía die günstige Entwicklung des Inhaftierten ausdrücklich an: das beanstandungsfreie Vollzugsverhalten, die korrekte Anwendung des flexiblen Vollzugs nach Artikel 100.2 (artículo 100.2) der spanischen Vollzugsordnung sowie vorhandene soziale und familiäre Unterstützung. Gleichwohl argumentiert sie, die seit der Anwendung dieses flexiblen Regimes verstrichene Zeit reiche noch nicht aus, um die Voraussetzungen für eine dauerhafte Teilfreistellung als gefestigt anzusehen. Maßgeblich sei eine hinreichend lange Beobachtungs- und Bewährungsphase unter kontrollierten Bedingungen.

Der drittgradige Vollzug war am 9. September 2026 von der baskischen Justizverwaltung bekannt gegeben worden. Grundlage war der Bericht der zuständigen Behandlungskommission, die Parot eine positive Entwicklung bescheinigte. Der drittgradige Status ermöglicht in Spanien einen halboffenen Vollzug mit erweiterten Ausgängen und stärkerer Eigenverantwortung, bleibt aber an Auflagen gebunden. Parot sitzt seit 1990 in Haft, nachdem er wegen zahlreicher Taten, darunter seine Verantwortung für den Anschlag auf die Guardia-Civil-Kaserne in Zaragoza im Jahr 1987, zu einer Höchstverbüßungsdauer von 40 Jahren verurteilt worden war.

Die Entscheidung hat umgehend politische und gesellschaftliche Reaktionen ausgelöst. Opferverbände, darunter Covite, sowie Vertreter konservativer Parteien fordern eine strenge gerichtliche Kontrolle der Einstufung und verweisen auf die Schwere der Straftaten und die Bedeutung der Opferperspektive. Befürworter der Entscheidung betonen die rechtsstaatliche Bindung des Strafvollzugs an Resozialisierungskriterien und die fachliche Bewertung durch die Vollzugsorgane. Im Hintergrund steht zudem die seit 2021 beim Gobierno Vasco liegende Zuständigkeit für den Strafvollzug in den baskischen Anstalten.

Über den Rechtsbehelf der Staatsanwaltschaft entscheidet nun das Juzgado Central de Vigilancia Penitenciaria. Nach spanischem Recht tritt eine automatische Suspendierung der Vollzugslockerung nicht ohne weiteres ein; sie bedarf einer ausdrücklichen gerichtlichen Anordnung. Das Gericht kann den Beschluss der Consejería de Justicia bestätigen, ändern oder aufheben. Damit verlagert sich die Auseinandersetzung um den tercer grado Parots von der Verwaltungsebene auf die gerichtliche Kontrolle durch die Audiencia Nacional.

Redakteurin: Mira Cadena (Artikel mit KI-Unterstützung).

Quellen

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