Wirtschaft

Spanien zieht 18,3 Millionen Euro aus verwaisten Bankkonten ein

Die spanische Verwaltung hat 2024 rund 18,3 Millionen Euro aus Bankkonten vereinnahmt, die nach 20 Jahren ohne Tätigkeit des Inhabers als „en presunción de abandono“ gelten. Kreditinstitute müssen Betroffene, sofern erreichbar, mindestens 90 Tage…

Die spanische Administración General del Estado hat nach offiziellen Angaben im Jahr 2024 rund 18,3 Millionen Euro aus Bankguthaben erhalten, die als „saldos en presunción de abandono“ gelten. Grundlage ist die Regel, dass eine Bankverbindung nach 20 Jahren ohne von der Kontoinhaberin oder dem Kontoinhaber veranlasste Bewegung oder Verwaltungshandlung als verwaist gilt und der Saldo an den Staat abgeführt wird. Rechtsbasis sind die Ley 33/2003 über das öffentliche Vermögen und die Verfahrensordnung der Orden EHA/3291/2008.

Das Verfahren ist formalisiert. Zunächst prüfen die Institute, ob in den zurückliegenden zwei Jahrzehnten keine vom Inhaber ausgehenden Verfügungen oder Gestaltungen erfolgt sind. Ist dies gegeben, müssen sie bekannte Inhaber oder Erben mindestens drei Monate – 90 Tage – vor Ablauf der 20-Jahres-Frist benachrichtigen, in der Regel per Einschreiben mit Rückschein oder auf einem gleichwertigen, nachweisbaren Weg. Eine Mitteilung kann entfallen, wenn die Zustellkosten den bestehenden Kontosaldo übersteigen. Bleibt die Rückmeldung aus, überweisen die Institute die Beträge an die Dirección General del Patrimonio del Estado, die sie der Staatskasse der Administración General del Estado zuführt. Auf Antrag stellt die Behörde ehemaligen Inhabern oder Erben eine Bescheinigung mit dem Datum der Übernahme aus.

Der Banco de España informiert in seinen Verbraucherhinweisen über die Abgrenzung zu „inaktiven“ Konten, die zwar keine laufende Nutzung aufweisen, aber nicht notwendigerweise die 20-Jahres-Voraussetzung und das formelle Verfahren erfüllen. Maßgeblich ist die Abwesenheit von Dispositionen oder Verwaltungsakten durch den Inhaber; automatische Buchungen der Bank ersetzen diese nicht. Die Praxis soll herrenlos gewordene Guthaben bündeln und verwaltbar halten.

Betroffene, die die Einstufung als „en presunción de abandono“ für fehlerhaft halten, können sich an die Dirección General del Patrimonio del Estado wenden und eine Berichtigung beantragen. Zuständig für die Aufsicht über die Institute ist der Banco de España, während das Ministerio de Hacienda die Vermögensverwaltung des Staates führt. Unabhängig davon gilt: Wer Konten nicht mehr nutzt, sollte die bei der Bank hinterlegten Kontaktdaten aktuell halten und nicht benötigte Verbindungen geordnet schließen, um Missverständnisse zu vermeiden.

Redakteur: Daniel Mayer (Artikel mit KI-Unterstützung).

Quellen

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