Spanien erweitert das Verfahren zur Berichtigung von Steuererklärungen bei der Kohle-Sondersteuer: Mit der Orden HAC/988/2026 vom 16. September 2026, veröffentlicht im Boletín Oficial del Estado am 24. September, führt das Ministerio de Hacienda die Autoliquidación rectificativa im Modelo 595 ein. Die Neuregelung gilt für Steuerzeiträume, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen.
Kern des Erlasses ist die Anpassung des Formulars für den Impuesto Especial sobre el Carbón. Die Orden EHA/3947/2006 wird insoweit geändert, dass Anhang I ersetzt und um ein Feld-Set „B. Autoliquidación rectificativa“ ergänzt wird. Dort können Steuerpflichtige künftig die Referenznummer der zuvor eingereichten Erklärung angeben und die Gründe der Berichtigung kurz darlegen. Zusätzlich führt ein neuer Anhang VI das Verzeichnis der Aktivitätskennziffern ein, den Código de Actividad del Carbón, der für die Identifikation der jeweiligen Tätigkeit maßgeblich ist.
Das Ministerio de Hacienda begründet die Änderung mit der schrittweisen Ausweitung des Instruments der korrigierenden Selbstveranlagung im spanischen Steuerverfahren. Die Autoliquidación rectificativa ermöglicht es, Fehler in bereits abgegebenen Erklärungen unmittelbar zu korrigieren, ohne zwingend ein behördliches Änderungsverfahren anstoßen zu müssen. Davon unberührt bleiben Fälle, in denen vorrangige Rechtsnormen oder zwingende materiell-rechtliche Vorgaben einer unmittelbaren Korrektur entgegenstehen.
Für betroffene Unternehmen und Abrechnungsstellen hat die Umstellung praktische Folgen. Erforderlich sind insbesondere die Prüfung beziehungsweise Registrierung des zugeteilten Código de Actividad del Carbón, technische Anpassungen der Software für die elektronische Einreichung sowie die Abstimmung mit den Einlagen- und Zahlungsstellen, die als kollaborierende Institute im Einzug mitwirken. Die Agencia Estatal de Administración Tributaria stellt begleitende Hinweise zur Anwendung des angepassten Modells bereit und empfiehlt, Prozesse vor Beginn des ersten anwendbaren Steuerzeitraums zu aktualisieren.
Die Änderung ist auf Verfahrenseffizienz und Rechtssicherheit ausgerichtet. Sie schließt den Kohle-Sondersteuerbereich an bereits umgesetzte Modernisierungsschritte in anderen Steuerarten an und soll Doppelaufwand verhindern, wenn reine Erfassungsfehler oder klar abgrenzbare Sachverhalte zu berichtigen sind. Der Geltungsbeginn zum 1. Januar 2027 schafft einen Vorlauf für die technische und organisatorische Umsetzung in Unternehmen sowie bei den beteiligten Institutionen.
Redakteur: Phillipe Schmidt-Araguin (Artikel mit KI-Unterstützung).