Der spanische Tribunal Supremo hat die Klage der Marke Mr. Wonderful gegen die Handelskette Ale-Hop abgewiesen. Der Oberste Gerichtshof bestätigte damit am 19. September 2026 die Entscheidungen der Vorinstanzen: Die Gestaltung von über hundert Produkten von Ale-Hop – darunter Tassen, Notizbücher und weitere Geschenkartikel mit pastellfarbener Illustration und kurzen, motivierenden Texten – erfüllt nicht den Tatbestand der unlauteren Nachahmung. Mr. Wonderful muss die Verfahrenskosten tragen.
Der Rechtsstreit begann 2021 vor einem Gericht in Valencia. Mr. Wonderful verlangte Unterlassung, Schadensersatz und die Vernichtung von Produkten, die angeblich sein Designkonzept kopierten. Bereits die Audiencia Provincial de Valencia hatte die Klage überwiegend abgewiesen. Der Oberste Gerichtshof prüfte nun insbesondere, ob ein exklusives „Stilrecht“ an einer Kombination aus grafischen, textlichen und farblichen Elementen besteht, das Nachahmungen unabhängig vom genauen Wortlaut oder Motiv verbieten könnte. Die Richter verneinten dies: Ein erkennbarer Stil kann zwar wirtschaftlichen Wert begründen, aus seiner bloßen Wiedererkennbarkeit folgt jedoch kein genereller Ausschluss ähnlicher Gestaltungen, wenn sich das Erscheinungsbild als verbreitete Stilrichtung im Markt etabliert hat.
Rechtlich ordnet sich der Fall in die Auslegung von Artikel 11 der Ley de Competencia Desleal ein, die Nachahmungen grundsätzlich zulässt, sie aber unter bestimmten Voraussetzungen – etwa bei vermeidbarer Herkunftstäuschung oder unlauterer Ausnutzung fremder Reputation – untersagt. Der Tribunal Supremo hob hervor, dass die Abgrenzung zwischen zulässiger Anlehnung und unlauterer Ausbeutung eine konkrete, produktbezogene Prüfung erfordert. Pauschale Zuschreibungen genügen nicht; maßgeblich sei das Gesamtbild im jeweiligen Marktumfeld.
Für die Beteiligten hat das Urteil unmittelbare Folgen: Für Mr. Wonderful bedeutet es eine juristische Niederlage und eine zusätzliche finanzielle Belastung durch die Kostenentscheidung. Ale-Hop kann die strittigen Waren weiterhin anbieten und gewinnt Rechtssicherheit für Sortimente, die an gängige Gestaltungstrends anknüpfen. Über den Einzelfall hinaus dürfte der Beschluss als Referenz für vergleichbare Auseinandersetzungen über Stilschutz im Wettbewerb dienen. Unternehmen, die auf trendnahe Designs setzen, erhalten Leitplanken: Entscheidend sind klare Herkunftskennzeichen und die Vermeidung vermeidbarer Verwechslungen – nicht die bloße Ähnlichkeit eines verbreiteten Stils.
Das Urteil stärkt damit einen offenen, aber regulierten Wettbewerb in Spanien und präzisiert erneut, wo die Grenze zwischen kreativem Anschluss und unlauterer Nachahmung verläuft.
Redakteurin: Mira Cadena (Artikel mit KI-Unterstützung).