Ein Zivilgericht in Madrid hat am 30. Oktober 2026 die Klage des ehemaligen Richters der Audiencia Nacional, Manuel García‑Castellón, gegen den Sprecher von Podemos, Pablo Fernández, zur weiteren Bearbeitung zugelassen. Nach der Entscheidung des Juzgado de Primera Instancia número 7 de Madrid wurde die Zivilklage wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts formell „admitida a trámite“. García‑Castellón verlangt eine Entschädigung in Höhe von 100.000 Euro und den Schutz seines Rechts auf Ehre, Privatleben und eigenes Bild; er beruft sich dabei ausdrücklich auf das Grundrecht auf Ehre, im spanischen Recht als derecho al honor bezeichnet.
In der Klageschrift werden öffentliche Äußerungen beanstandet, in denen Fernández den Kläger als „korrupt“ und als „prevaricador“ bezeichnet haben soll. Der spanische Begriff „prevaricación“ entspricht sinngemäß dem Delikt der Rechtsbeugung. Nach Darstellung des Klägers hätten diese Zuschreibungen seine Reputation beschädigt und ihn als korrupten oder politisch gesteuerten Magistraten erscheinen lassen. Das Gericht setzte dem Beklagten eine Frist zur Stellungnahme; Pablo Fernández hat demnach 20 Arbeitstage Zeit, auf die Klage zu reagieren.
Der Vorgang ist der jüngste Fall in einer Reihe von Auseinandersetzungen um die öffentliche Bewertung der Arbeit García‑Castellóns. Bereits im Juni 2026 wurde die Podemos‑Politikerin Ione Belarra in einem separaten Verfahren zur Zahlung von 9.000 Euro an García‑Castellón verurteilt, nachdem ein Gericht die Bezeichnung „corrupto“ als ehrverletzend gewertet hatte. Dieses frühere Urteil ist ein eigenständiger Präzedenzfall im Bereich des Ehrschutzes gegenüber politischen Äußerungen, entfaltet aber für das nun anhängige Verfahren keine automatische Bindungswirkung.
Für den weiteren Verlauf in Madrid wird rechtlich entscheidend sein, ob die beanstandeten Formulierungen als durch die Meinungsfreiheit gedeckte politische Werturteile oder als rechtswidrige Ehrverletzungen einzustufen sind. Maßgeblich sind dabei die Rolle des Sprechers, der Wahrheitsgehalt zugeschriebener Tatsachen, der Kontext der Verbreitung sowie die Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Schutz der persönlichen Ehre. Konkrete Verhandlungstermine sind bislang nicht bekannt. Stellungnahmen des Beklagten oder weiterer Verfahrensbeteiligter lagen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht vor.
Die Klage richtet sich ausschließlich gegen Pablo Fernández in seiner Funktion als Sprecher von Podemos. Ort der Zuständigkeit ist Madrid; das angerufene Gericht ist für Zivilsachen einschließlich Ehrschutzklagen zuständig. García‑Castellón war bis zu seinem Ausscheiden Richter an der Audiencia Nacional und ist als Ermittlungsrichter in politisch sensiblen Verfahren einem breiten Publikum bekannt.
Redakteurin: Mira Cadena (Artikel mit KI-Unterstützung).