Politik

Leitende Staatsanwältin: Rückführungen unbegleiteter Minderjähriger aus Ceuta ohne Einzelfallprüfung unzulässig

Teresa Gisbert, koordinierende Leitende Staatsanwältin für Minderjährige, weist den PP-Vorschlag zurück, in Ceuta angekommene Kinder pauschal nach Marokko zu überstellen. Entscheidend sei die individuelle Prüfung des Kindeswohls nach nationalem und europäischem Recht.

Teresa Gisbert, koordinierende Leitende Staatsanwältin für Minderjährige bei der spanischen Staatsanwaltschaft, hat eine von der Partido Popular geforderte sofortige Rückführung unbegleiteter Minderjähriger aus Ceuta nach Marokko klar zurückgewiesen. In einem Interview mit Cadena SER am 20. August sagte sie, eine solche Maßnahme „mache keinen Sinn“, weil das Recht eine vorherige, personenbezogene Prüfung des Kindeswohls vorschreibe. Nach den bisherigen Befragungen wollten die meisten Kinder nicht nach Marokko zurückkehren, sondern auf das spanische Festland; diese Angaben seien Teil, aber nicht das Ergebnis der gesetzlich gebotenen Schutzprüfung.

Gisbert verwies auf den verbindlichen Rechtsrahmen: maßgeblich seien die Europäische Menschenrechtskonvention, die UN-Kinderrechtskonvention, das spanische Ausländergesetz und das Gesetz zum Schutz von Minderjährigen. Zudem gelte der Pakt der Europäischen Union über Migration und Asyl schrittweise; er ermögliche Rückführungen nur unter Einhaltung garantierter Verfahren. „Nicht instantan, nicht direkt und nicht exklusiv“ heiße, dass pauschale Maßnahmen ohne Prüfung unzulässig seien. Erforderlich seien stets eine persönliche Anhörung, qualifizierte Dolmetschung, die Ermittlung familiärer Bezüge und eine Bewertung der realen Risiken für das jeweilige Kind.

Der Auftritt von Gisbert erfolgte vor dem Hintergrund erneuter Ankünfte Minderjähriger in Ceuta seit Ende Juli. Die Partido Popular und ihr Vorsitzender Alberto Núñez Feijóo hatten gefordert, Minderjährige umgehend in ihre Herkunftsländer zu bringen. Gisbert stellte dem die Pflicht entgegen, Entscheidungen am Einzelfall auszurichten und sie gerichtsfest zu dokumentieren. Kollektive oder automatische Überstellungen seien mit den genannten Normen nicht vereinbar.

Politisch verschärft die Auseinandersetzung den Druck auf Madrid, die Abläufe transparent zu machen: Welche Stellen wann zuständig sind, wie Unterbringung und Betreuung gesichert werden und nach welchen Kriterien über Verbleib, Familienzusammenführung oder Rückkehr entschieden wird. Praktisch bedeutet Gisberts Linie, dass Behörden kurzfristig Kapazitäten für Anhörungen, Übersetzungen, Vormundschaften und Recherchen zu Herkunfts- und Gefährdungslagen vorhalten müssen. Zugleich unterstreicht sie, dass Aussagen der Kinder – etwa der Wunsch, auf das Festland zu gelangen – gewürdigt, aber nicht schematisch übergangen oder allein entscheidungsleitend werden dürfen. Die Debatte über Ceuta bleibt damit ein Test für die Vereinbarkeit migrationspolitischer Zielsetzungen mit den verfahrensrechtlichen Garantien des Kinder- und Menschenrechtsschutzes.

Redakteur: Phillipe Schmidt-Araguin (Artikel mit KI-Unterstützung).

Quellen

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