Die Audiencia Provincial de Balears hat am 4. November 2026 die Räumung eines Mieters in Palma bestätigt. Das Berufungsgericht wies die Einwände des Mieters zurück und ließ das erstinstanzliche Urteil bestehen, das den Mietvertrag für beendet erklärte und den Auszug anordnete. Dem Mieter wurden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.
Kern des Streits war die Frage, ob die Eigentümerin als gran tenedora – im Sinne der staatlichen Ley 12/2023 eine Großvermieterin – einzustufen ist. Der Mieter argumentierte, die Frau habe von ihrer Großmutter eine „Zehnzahl“ an Wohnungen geerbt und müsse daher die für Großvermieter vorgesehenen zusätzlichen Verfahrensvoraussetzungen erfüllen. Nach der vom Gericht gewürdigten Teilungsurkunde (escritura de partición) erhielt die Eigentümerin jedoch zehn Wohnungen. Damit blieb sie unter der gesetzlichen Schwelle: Als gran tenedor oder gran tenedora gilt nach der Ley 12/2023, wer mehr als zehn Wohnimmobilien besitzt oder über eine entsprechend große bebaute Wohnfläche verfügt. Die Schwelle beginnt damit faktisch erst bei elf Einheiten.
Mit der Entscheidung bekräftigte die Audiencia Provincial de Balears, dass die formale Beleglage in Räumungsprozessen entscheidend ist, wenn der Status als Großvermieterin bestritten wird. Maßgeblich sind belastbare Registerauszüge und beglaubigte Urkunden; bloße Behauptungen genügen nicht. Die Richter folgten der ersten Instanz darin, dass der Mietvertrag wirksam beendet wurde und die Voraussetzungen für die Räumung vorliegen.
Hintergrund ist die 2023 in Kraft getretene Ley 12/2023, die bundesweit Verfahrensregeln im Miet- und Räumungsrecht präzisiert und für Großvermieter zusätzliche Pflichten vorsieht, etwa erweiterte Informations- und Kommunikationsschritte vor einem Räumungsantrag. In dem Verfahren in Palma waren solche Sonderregeln nicht anwendbar, weil die Klägerin die gesetzliche Schwelle nicht erreichte. Der Beschluss der Audiencia bestätigt diese Auslegung und schafft damit Klarheit für ähnlich gelagerte Fälle auf den Balearen.
Der Fall betrifft eine Wohnung in Palma, die ursprünglich von der Großmutter der jetzigen Eigentümerin vermietet wurde. Nach dem Eigentumsübergang blieben die mietrechtlichen Pflichten grundsätzlich bestehen; strittig war allein, ob die zusätzlichen Anforderungen für Großvermieterinnen galten. Diese Frage beantwortete das Berufungsgericht nun verneinend und bestätigte den Räumungstitel.
Redakteurin: Mira Cadena (Artikel mit KI-Unterstützung).