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Alfonso Basterra beantragt erneut Hafturlaub in der Justizvollzugsanstalt Topas

Der wegen des Mordes an seiner Tochter Asunta verurteilte Alfonso Basterra hat am 16. September 2026 einen zweiten Hafturlaub beantragt. Über das Gesuch entscheidet der zuständige Richter der Vollzugsaufsicht in Salamanca.

Alfonso Basterra hat nach Angaben vom 16. September 2026 einen zweiten Antrag auf einen ordentlichen Hafturlaub gestellt. Der Verurteilte verbüßt seine Haft in der Justizvollzugsanstalt Topas in der Provinz Salamanca. Über das neue Gesuch hat der zuständige Richter der Vollzugsaufsicht (Juzgado de Vigilancia Penitenciaria) zu entscheiden; eine Genehmigung oder Ablehnung war zunächst nicht bekannt.

Der aktuelle Antrag folgt auf ein im Frühjahr 2026 gescheitertes Verfahren. Ende März hatte der Richter der Vollzugsaufsicht Basterra zunächst vier Tage Hafturlaub gewährt. Nach einem Einspruch der Staatsanwaltschaft hob die Audiencia Provincial de Salamanca diese Entscheidung am 8. Mai 2026 auf. Das Provinzgericht verwies auf die Schwere der Tat, die verbleibende Reststrafe sowie das Ausbleiben einer Verantwortungsübernahme des Verurteilten. Diese Begründung setzte einen klaren Maßstab für mögliche weitere Anträge.

Basterra war 2015 von der Audiencia Provincial de A Coruña zu 18 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass er 2013 am Mord an seiner zwölfjährigen Tochter Asunta beteiligt war. Die Tat und das Verfahren erregten in Spanien erhebliche öffentliche Aufmerksamkeit. Basterra verbüßt seine Strafe in Topas, nachdem er zuvor in anderen Anstalten inhaftiert war.

Über ordentliche Hafturlaube in Spanien entscheidet in einem gestuften Verfahren zunächst die Behandlungs- und Bewertungskommission der Anstalt (Junta de Tratamiento). Der Richter der Vollzugsaufsicht prüft anschliessend, ob eine Freigabe rechtlich und nach dem Vollzugsplan vertretbar ist. Die Staatsanwaltschaft kann gegen Bewilligungen Rechtsmittel einlegen. Bei schweren Gewalt- und Tötungsdelikten beachten die Gerichte besonders die tatsächliche Haftentwicklung, die Dauer der noch zu verbüßenden Strafe, das Vorliegen von Risikofaktoren sowie Anzeichen von Einsicht und Verantwortungsübernahme.

Faktisch bedeutet der neue Antrag keine automatische Lockerung. Er eröffnet ein erneutes Prüfverfahren, in dem die bereits im Mai 2026 herangezogenen Kriterien voraussichtlich wieder zentral sein werden. Sollte der Richter der Vollzugsaufsicht den Hafturlaub bewilligen, könnte die Staatsanwaltschaft erneut anfechten. Erst eine gerichtliche Entscheidung, die bestandskräftig ist, würde einen konkreten Ausgangstermin für eine befristete Entlassung festlegen.

Redakteurin: Mira Cadena (Artikel mit KI-Unterstützung).

Quellen

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